Schwieger-和Schwager、Schwägerschaft等属同一词族,均含有“姻亲的、姻亲关系的(与Verwandtschaft“亲属”相对)"之意。另外,Schwieger一般只作前缀、不作独立名词使用。
Was Schwägerschaft bedeutet und beinhaltet, wird von Jurisprudenz und Allgemeinheit unterschiedlich beantwortet.
Gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB sind „die Verwandten eines Ehegatten ... mit dem anderen Ehegatten verschwägert“. Und die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG lautet: Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.
Der allgemeine Sprachgebrauch ist teils weiter, teils enger. Danach ist eine Person sowohl erstens mit den Geschwistern des Ehegatten bzw. Lebenspartners als auch zweitens mit den Ehegatten bzw. Lebenspartnern der Geschwister verschwägert. Diese Erklärung ist weiter, da sich die genannte zweite Sichtweise nicht im Gesetz findet (allerdings mittelbar aus der Legaldefinition folgt), und enger, da nicht alle Verwandten des Partners einbezogen werden, sondern lediglich dessen Geschwister (bezeichnend sind insoweit die englischen Begriffe brother-in-law und sister-in-law). Auch geht der allgemein tradierte Sprachgebrauch in aller Regel vom Vorhandensein einer ehelichen Beziehung, nicht von einer Lebenspartnerschaft aus, was sich aber mit den Jahren ändern mag.
Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Pl. Schwäger, Schwägerinnen). Keine Schwägerschaft im Rechtssinne besteht zu den Schwägern des Ehegatten bzw. Lebenspartners (vgl. dazu den Begriff Schwippschwager).
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Beispiele
1.1 Für Fälle einer Ehe
1.2 Für Fälle einer Lebenspartnerschaft
2 Bezeichnungen und Grade
3 Rechtslage und Rechtsfolgen
3.1 Deutschland
3.2 Schweiz
3.3 Österreich
4 Schwägerschaft in der Ethnologie und Soziologie
Was Schwägerschaft bedeutet und beinhaltet, wird von Jurisprudenz und Allgemeinheit unterschiedlich beantwortet.
Gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB sind „die Verwandten eines Ehegatten ... mit dem anderen Ehegatten verschwägert“. Und die gesetzliche Fiktion des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG lautet: Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.
Der allgemeine Sprachgebrauch ist teils weiter, teils enger. Danach ist eine Person sowohl erstens mit den Geschwistern des Ehegatten bzw. Lebenspartners als auch zweitens mit den Ehegatten bzw. Lebenspartnern der Geschwister verschwägert. Diese Erklärung ist weiter, da sich die genannte zweite Sichtweise nicht im Gesetz findet (allerdings mittelbar aus der Legaldefinition folgt), und enger, da nicht alle Verwandten des Partners einbezogen werden, sondern lediglich dessen Geschwister (bezeichnend sind insoweit die englischen Begriffe brother-in-law und sister-in-law). Auch geht der allgemein tradierte Sprachgebrauch in aller Regel vom Vorhandensein einer ehelichen Beziehung, nicht von einer Lebenspartnerschaft aus, was sich aber mit den Jahren ändern mag.
Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin (Pl. Schwäger, Schwägerinnen). Keine Schwägerschaft im Rechtssinne besteht zu den Schwägern des Ehegatten bzw. Lebenspartners (vgl. dazu den Begriff Schwippschwager).
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Beispiele
1.1 Für Fälle einer Ehe
1.2 Für Fälle einer Lebenspartnerschaft
2 Bezeichnungen und Grade
3 Rechtslage und Rechtsfolgen
3.1 Deutschland
3.2 Schweiz
3.3 Österreich
4 Schwägerschaft in der Ethnologie und Soziologie

